mirror of
https://github.com/go-gitea/gitea.git
synced 2024-10-31 08:37:35 -04:00
355 lines
15 KiB
Plaintext
355 lines
15 KiB
Plaintext
Deutsche Freie Software Lizenz
|
|
|
|
(c) Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen 2004 Erstellt
|
|
von Axel Metzger und Till Jaeger, Institut für Rechtsfragen der Freien und
|
|
Open Source Software - ( http://www.ifross.de ) .
|
|
|
|
Präambel
|
|
|
|
Software ist mehr als ein Wirtschaftsgut. Sie ist die technische Grundlage
|
|
der Informationsgesellschaft. Die Frage der Teilhabe der Allgemeinheit ist
|
|
deswegen von besonderer Bedeutung. Herkömmlich lizenzierte Programme werden
|
|
nur im Object Code vertrieben, der Nutzer darf das Programm weder verändern
|
|
noch weitergeben. Das Lizenzmodell der Freien Software (synonym "Open Source
|
|
Software") gewährt Ihnen dagegen umfassende Freiheiten im Umgang mit dem Programm.
|
|
Die Deutsche Freie Software Lizenz folgt diesem Lizenzmodell. Sie gewährt
|
|
Ihnen das Recht, das Programm in umfassender Weise zu nutzen. Es ist Ihnen
|
|
gestattet, das Programm nach Ihren Vorstellungen zu verändern, in veränderter
|
|
oder unveränderter Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich
|
|
zu machen. Diese Rechte werden unentgeltlich eingeräumt.
|
|
|
|
Die Deutsche Freie Software Lizenz verbindet die Rechtseinräumung allerdings
|
|
mit Pflichten, die dem Zweck dienen, das freie Zirkulieren des Programms und
|
|
aller veröffentlichten Fortentwicklungen zu sichern. Wenn Sie das Programm
|
|
verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, dann müssen Sie jedem, der das
|
|
Programm von Ihnen erhält, eine Kopie dieser Lizenz mitliefern und den Zugriff
|
|
auf den Source Code ermöglichen. Eine weitere Pflicht betrifft Fortentwicklungen
|
|
des Programms. Änderungen am Programm, die Sie öffentlich verbreiten oder
|
|
zugänglich machen, müssen nach den Bestimmungen dieser Lizenz frei gegeben
|
|
werden.
|
|
|
|
Die Deutsche Freie Software Lizenz nimmt auf die besonderen Anforderungen
|
|
des deutschen und europäischen Rechts Rücksicht. Sie ist zweisprachig gestaltet
|
|
und damit auch auf den internationalen Vertrieb ausgerichtet.
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 0 Definitionen
|
|
|
|
|
|
|
|
Dokumentation: Die Beschreibung des Aufbaus und/oder der Struktur der Programmierung
|
|
und/oder der Funktionalitäten des Programms, unabhängig davon, ob sie im Source
|
|
Code oder gesondert vorgenommen wird.
|
|
|
|
|
|
|
|
Lizenz: Die zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen geschlossene Vereinbarung mit
|
|
dem Inhalt der "Deutschen Freien Software Lizenz" bzw. das Angebot hierzu.
|
|
|
|
|
|
|
|
Lizenznehmer: Jede natürliche oder juristische Person, die die Lizenz angenommen
|
|
hat.
|
|
|
|
|
|
|
|
Programm: Jedes Computerprogramm, das von den Rechtsinhabern nach den Bestimmungen
|
|
dieser Lizenz verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
|
|
|
|
|
|
|
|
Object Code: Die maschinenlesbare, übersetzte Form des Programms.
|
|
|
|
|
|
|
|
Öffentlich: Nicht nur an einen bestimmten Personenkreis gerichtet, der persönlich
|
|
oder durch die Zugehörigkeit zu einer juristischen Person oder einem öffentlichen
|
|
Träger miteinander verbunden ist.
|
|
|
|
|
|
|
|
Öffentlich zugänglich machen: Die öffentliche Weitergabe des Programms in
|
|
unkörperlicher Form, insbesondere das Bereithalten zum Download in Datennetzen.
|
|
|
|
|
|
|
|
Rechtsinhaber: Der bzw. die Urheber oder sonstigen Inhaber der ausschließlichen
|
|
Nutzungsrechte an dem Programm.
|
|
|
|
|
|
|
|
Source Code: Die für Menschen lesbare, in Programmiersprache dargestellte
|
|
Form des Programms.
|
|
|
|
|
|
|
|
Verändern: Jede Erweiterung, Kürzung und Bearbeitung des Programms, insbesondere
|
|
Weiterentwicklungen.
|
|
|
|
|
|
|
|
Verbreiten: Die öffentliche Weitergabe körperlicher Vervielfältigungsstücke,
|
|
insbesondere auf Datenträgern oder in Verbindung mit Hardware.
|
|
|
|
|
|
|
|
Vollständiger Source Code: Der Source Code in der für die Erstellung bzw.
|
|
die Bearbeitung benutzten Form zusammen mit den zur Übersetzung und Installation
|
|
erforderlichen Konfigurationsdateien und Software-Werkzeugen, sofern diese
|
|
in der benötigten Form nicht allgemein gebräuchlich (z.B. Standard-Kompiler)
|
|
oder für jedermann lizenzgebührenfrei im Internet abrufbar sind.
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 1 Rechte
|
|
|
|
(1) Sie dürfen das Programm in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten
|
|
und öffentlich zugänglich machen.
|
|
|
|
(2) Sie dürfen das Programm verändern und entsprechend veränderte Versionen
|
|
vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Gestattet ist
|
|
auch die Kombination des Programms oder Teilen hiervon mit anderen Programmen.
|
|
|
|
(3) Sie erhalten die Rechte unentgeltlich.
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 2 Pflichten beim Vertrieb
|
|
|
|
(1) Wenn Sie das Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, sei
|
|
es in unveränderter oder veränderter Form, sei es in einer Kombination mit
|
|
anderen Programmen oder in Verbindung mit Hardware, dann müssen sie mitliefern:
|
|
|
|
1. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die auf diese Lizenz
|
|
hinweisen;
|
|
|
|
2. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die über die Urheber
|
|
des Programms Auskunft geben;
|
|
|
|
3. einen für den Empfänger deutlich wahrnehmbaren Hinweis auf diese Lizenz
|
|
und die Internetadresse < http://www.d-fsl.de > ;
|
|
|
|
4. den vollständigen Text dieser Lizenz in deutlich wahrnehmbarer Weise.
|
|
|
|
(2) Wenn bei der Installation des Programms und/oder beim Programmstart Lizenz-
|
|
und/oder Vertragsbedingungen angezeigt werden, dann müssen
|
|
|
|
1. diese Lizenz,
|
|
|
|
2. ein Hinweis auf diese Lizenz und
|
|
|
|
3. ein Hinweis auf den oder die Rechtsinhaber an den ersten unter dieser Lizenz
|
|
nutzbaren Programmbestandteilen
|
|
|
|
ebenfalls angezeigt werden.
|
|
|
|
(3) Sie dürfen die Nutzung des Programms nicht von Pflichten oder Bedingungen
|
|
abhängig machen, die nicht in dieser Lizenz vorgesehen sind.
|
|
|
|
(4) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese
|
|
Dokumentation entsprechend mitgeliefert werden, es sei denn, die freie Mitlieferung
|
|
der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz für die Dokumentation nicht
|
|
gestattet.
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 3 Weitere Pflichten beim Vertrieb veränderter Versionen
|
|
|
|
(1) Veränderte Versionen des Programms dürfen Sie nur unter den Bedingungen
|
|
dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, so dass Dritte
|
|
das veränderte Programm insgesamt unter dieser Lizenz nutzen können.
|
|
|
|
(2) Wird das Programm oder ein Teil hiervon mit einem anderen Programm kombiniert,
|
|
gilt auch die Kombination insgesamt als eine veränderte Version des Programms,
|
|
es sei denn, das andere Programm ist formal und inhaltlich eigenständig. Ein
|
|
anderes Programm ist dann als eigenständig anzusehen, wenn es die folgenden
|
|
Voraussetzungen alle erfüllt:
|
|
|
|
1. Der Source Code der kombinierten Programme muss jeweils in eigenen Dateien
|
|
vorhanden sein, die keine Bestandteile des anderen Teils enthalten, die über
|
|
die zur Programmkombination üblichen und erforderlichen Informationen über
|
|
den anderen Teil hinausgehen, wobei der Source Code des anderen Programms
|
|
nicht mitgeliefert werden muss.
|
|
|
|
2. Der mit dem Programm kombinierte Teil muss auch dann sinnvoll nutzbar sein,
|
|
wenn er nicht mit dem Programm kombiniert wird, und zwar entweder alleine
|
|
oder mit sonstigen Programmen. Was als "sinnvoll nutzbar" anzusehen ist, richtet
|
|
sich nach der Auffassung der betroffenen Fachkreise. Zu den betroffenen Fachkreisen
|
|
gehören alle Personen, die das Programm oder Programme mit vergleichbarer
|
|
Funktionalität entwickeln, benutzen, verbreiten oder öffentlich zugänglich
|
|
machen.
|
|
|
|
(3) Wenn Sie das Programm oder einen Teil hiervon - verändert oder unverändert
|
|
- zusammen mit einem anderen Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich
|
|
machen, das unter der GNU General Public License (GPL) lizenziert wird, darf
|
|
das Programm auch unter den Bedingungen der GPL genutzt werden, sofern es
|
|
mit dem anderen Programm ein "derivative work" im Sinne der GPL bildet. Dabei
|
|
sollen die Hinweise auf diese Lizenz entfernt und durch einen Hinweis auf
|
|
die GPL ersetzt werden. Ob bei der Zusammenstellung ein "derivate work" im
|
|
Sinne der GPL entsteht, beurteilt sich nach Ziffer 2 b) der GPL. Diese Bestimmung
|
|
lautet: "You must cause any work that you distribute or publish, that in whole
|
|
or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to
|
|
be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of
|
|
this License." Die GPL kann abgerufen werden unter http://www.fsf.org/licenses/gpl.
|
|
|
|
(4) Wenn Sie das Programm in einer veränderten Form verbreiten oder öffentlich
|
|
zugänglich machen, müssen Sie im Source Code einen Hinweis mit den Änderungen
|
|
aufnehmen und mit dem Datum der Änderung versehen. Der Hinweis muss erkennen
|
|
lassen, welche Änderungen vorgenommen wurden und bestehende Vermerke, die
|
|
über die Urheber des Programms Auskunft geben, übernehmen. Dies gilt unabhängig
|
|
davon, ob Sie einen eigenen Urhebervermerk hinzufügen. Anstelle eines Hinweises
|
|
im Source Code können Sie auch ein Versionskontrollsystem verwenden oder weiterführen,
|
|
sofern dieses mitverbreitet wird oder öffentlich zugänglich ist.
|
|
|
|
(5) Sie dürfen von Dritten für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts
|
|
an veränderten Versionen des Programms kein Entgelt verlangen.
|
|
|
|
(6) Wenn Sie an der veränderten Version des Programms ein anderes Schutzrecht
|
|
als ein Urheberrecht erwerben, insbesondere ein Patent oder Gebrauchsmuster,
|
|
lizenzieren Sie dieses Schutzrecht für veränderte und unveränderte Versionen
|
|
des Programms in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Rechte aus dieser
|
|
Lizenz wahrnehmen zu können.
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 4 Weitere Pflichten beim Vertrieb im Object Code
|
|
|
|
(1) Wenn Sie das Programm nur im Object Code verbreiten, dann müssen Sie zusätzlich
|
|
zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten entweder
|
|
|
|
1. den vollständigen Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen
|
|
und bei der Verbreitung des Object Codes deutlich auf die vollständige Internetadresse
|
|
hinweisen, unter der der Source Code abgerufen werden kann oder
|
|
|
|
2. den vollständigen Source Code auf einem hierfür üblichen Datenträger unter
|
|
Beachtung der §§ 2 und 3 mitverbreiten.
|
|
|
|
(2) Wenn Sie das Programm im Object Code öffentlich zugänglich machen, dann
|
|
müssen Sie zusätzlich zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten den vollständigen
|
|
Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen und dabei deutlich auf
|
|
die vollständige Internetadresse hinweisen.
|
|
|
|
(3) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese
|
|
Dokumentation entsprechend der Absätze 1 und 2 mitgeliefert werden, es sei
|
|
denn, die freie Mitlieferung der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz
|
|
für die Dokumentation nicht gestattet.
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 5 Vertragsschluss
|
|
|
|
(1) Mit dieser Lizenz wird Ihnen und jeder anderen Person ein Angebot auf
|
|
Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Programms unter den Bedingungen
|
|
der Deutschen Freien Softwarelizenz unterbreitet.
|
|
|
|
(2) Sie dürfen das Programm nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
|
|
bestimmungsgemäß benutzen, ohne dass es der Annahme dieser Lizenz bedarf.
|
|
Dieses Recht umfasst in der Europäischen Union und in den meisten anderen
|
|
Rechtsordnungen insbesondere die folgenden Befugnisse:
|
|
|
|
1. das Programm ablaufen zu lassen sowie die Erstellung von hierfür erforderlichen
|
|
Vervielfältigungen im Haupt- und Arbeitsspeicher;
|
|
|
|
2. das Erstellen einer Sicherungskopie;
|
|
|
|
3. die Fehlerberichtigung;
|
|
|
|
4. die Weitergabe einer rechtmäßig erworbenen körperlichen Kopie des Programms.
|
|
|
|
(3) Sie erklären Ihre Zustimmung zum Abschluss dieser Lizenz, indem Sie das
|
|
Programm verbreiten, öffentlich zugänglich machen, verändern oder in einer
|
|
Weise vervielfältigen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne von
|
|
Absatz 2 hinausgeht. Ab diesem Zeitpunkt ist diese Lizenz als rechtlich verbindlicher
|
|
Vertrag zwischen den Rechtsinhabern und Ihnen geschlossen, ohne dass es eines
|
|
Zugangs der Annahmeerklärung bei den Rechtsinhabern bedarf.
|
|
|
|
(4) Sie und jeder andere Lizenznehmer erhalten die Rechte aus dieser Lizenz
|
|
direkt von den Rechtsinhabern. Eine Unterlizenzierung oder Übertragung der
|
|
Rechte ist nicht gestattet.
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 6 Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
|
|
|
|
(1) Jede Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus dieser Lizenz führt zu einer
|
|
automatischen Beendigung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz.
|
|
|
|
(2) Die Rechte Dritter, die das Programm oder Rechte an dem Programm von Ihnen
|
|
erhalten haben, bleiben hiervon unberührt.
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 7 Haftung und Gewährleistung
|
|
|
|
(1) Für entgegenstehende Rechte Dritter haften die Rechtsinhaber nur, sofern
|
|
sie Kenntnis von diesen Rechten hatten, ohne Sie zu informieren.
|
|
|
|
(2) Die Haftung für Fehler und sonstige Mängel des Programms richtet sich
|
|
nach den außerhalb dieser Lizenz getroffenen Vereinbarungen zwischen Ihnen
|
|
und den Rechtsinhabern oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht existiert,
|
|
nach den gesetzlichen Regelungen.
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 8 Verträge mit Dritten
|
|
|
|
(1) Diese Lizenz regelt nur die Beziehung zwischen Ihnen und den Rechtsinhabern.
|
|
Sie ist nicht Bestandteil der Verträge zwischen Ihnen und Dritten.
|
|
|
|
(2) Die Lizenz beschränkt Sie nicht in der Freiheit, mit Dritten, die von
|
|
Ihnen Kopien des Programms erhalten oder Leistungen in Anspruch nehmen, die
|
|
im Zusammenhang mit dem Programm stehen, Verträge beliebigen Inhalts zu schließen,
|
|
sofern Sie dabei Ihren Verpflichtungen aus dieser Lizenz nachkommen und die
|
|
Rechte der Dritten aus dieser Lizenz nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere
|
|
dürfen Sie für die Überlassung des Programms oder sonstige Leistungen ein
|
|
Entgelt verlangen.
|
|
|
|
(3) Diese Lizenz verpflichtet Sie nicht, das Programm an Dritte weiterzugeben.
|
|
Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wem Sie das Programm zugänglich machen.
|
|
Sie dürfen aber die weitere Nutzung durch Dritte nicht durch den Einsatz technischer
|
|
Schutzmaßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Kopierschutzvorrichtungen
|
|
jeglicher Art, verhindern oder erschweren. Eine passwortgeschützte Zugangsbeschränkung
|
|
oder die Nutzung in einem Intranet wird nicht als technische Schutzmaßnahme
|
|
angesehen.
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 9 Text der Lizenz
|
|
|
|
(1) Diese Lizenz ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Beide
|
|
Fassungen sind gleich verbindlich. Es wird unterstellt, dass die in der Lizenz
|
|
verwandten Begriffe in beiden Fassungen dieselbe Bedeutung haben. Ergeben
|
|
sich dennoch Unterschiede, so ist die Bedeutung maßgeblich, welche die Fassungen
|
|
unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks der Lizenz am besten miteinander
|
|
in Einklang bringt.
|
|
|
|
(2) Der Lizenzrat der Deutschen Freien Software Lizenz kann mit verbindlicher
|
|
Wirkung neue Versionen der Lizenz in Kraft setzen, soweit dies erforderlich
|
|
und zumutbar ist. Neue Versionen der Lizenz werden auf der Internetseite http://www.d-fsl.de
|
|
mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version der
|
|
Lizenz erlangt für Sie verbindliche Wirkung, wenn Sie von deren Veröffentlichung
|
|
Kenntnis genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen die Änderung der
|
|
Lizenz werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.
|
|
|
|
(3) Sie dürfen diese Lizenz in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten
|
|
und öffentlich zugänglich machen.
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 10 Anwendbares Recht
|
|
|
|
Auf diese Lizenz findet deutsches Recht Anwendung.
|
|
|
|
Anhang: Wie unterstellen Sie ein Programm der Deutschen Freien Software Lizenz?
|
|
|
|
Um jedermann den Abschluss dieser Lizenz zu ermöglichen, wird empfohlen, das
|
|
Programm mit folgendem Hinweis auf die Lizenz zu versehen:
|
|
|
|
"Copyright (C) 20[jj] [Name des Rechtsinhabers].
|
|
|
|
Dieses Programm kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Deutschen
|
|
Freien Software Lizenz genutzt werden.
|
|
|
|
Die Lizenz kann unter http://www.d-fsl.de abgerufen werden."
|